Zum Inhalt springen

Reisekostenzuschuss

Bewerbungen um einen Reisekostenzuschuss können laufend erfolgen.

Zur Förderung des Strahlenschutzes unterstützt der Österreichische Verband für Strahlenschutz den einschlägigen Nachwuchs durch Kostenzuschüsse für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen. Reisekostenzuschüsse können ordentlichen Mitgliedern des ÖVS, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 34. Lebensjahr nicht überschritten haben, gewährt werden, so die Reise einen angemessenen Gegenwert für den ÖVS darstellt.

Bewerbung

Zuschüsse sind von der Antrag stellenden Person unter Verwendung des auf der Webseite bereitgestellten Formulars spätestens 3 Monate vor beabsichtigtem Reisebeginn per E-Mail an das Sekretariat zu beantragen.

Richtlinie

Für die Gewährung von Reisekostenzuschüssen und die Übernahme der Kosten von Reisen im Auftrag des Österreichischen Verbandes für Strahlenschutz (ÖVS) gelten folgende verpflichtende Bedingungen
und Richtlinien:

(1) Antragstellung
Reisekostenzuschüsse können ordentlichen Mitgliedern des ÖVS, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 34. Lebensjahr nicht überschritten haben, gewährt werden, so die Reise einen angemessenen
Gegenwert für den ÖVS darstellt. Über die Angemessenheit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Zuschüsse sind von der Antrag stellenden Person unter Verwendung des auf der Webseite bereitgestellten Formulars spätestens 3 Monate vor beabsichtigtem Reisebeginn per E-Mail an das Sekretariat zu beantragen. Die Antragstellung hat jedenfalls Angaben über den Antragsteller bzw. die Antragstellerin, den Grund der Reise sowie eine detaillierte Kostenabschätzung zu enthalten, aus der die vorgesehene Verwendung der Mittel und die Höhe etwaiger Zuschüsse von anderen Seiten
ersichtlich sind.

(2) Zuerkennung
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die maximale Höhe des Zuschusses, die
als Pauschalbetrag dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin zuerkannt wird. Die bewilligten Mittel
dürfen ausschließlich für Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reise verwendet
werden. Die Höhe des Reisekostenzuschusses ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der budgetären
Situation festzulegen.

(3) Pflichten der Antrag stellenden Person
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin erkennt mit Einreichung des Antrages die Richtlinie für die Gewährung von Reisekostenzuschüssen an und verpflichtet sich, innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Beendigung der Reise einen schriftlichen Bericht im Umfang von ca. 500 Worten per E-Mail an den Sekretär zu übermitteln, der auf Entscheidung des Vorstandes zur Veröffentlichung im Verbandsorgan
„STRAHLENSCHUTZ aktuell“ verwendet werden kann. Die Zustimmung zur Publikation wird mit der Antragstellung erteilt. In sämtlichen Veröffentlichungen, wie z. B. Beiträgen in Fachzeitschriften,
Konferenzpräsentationen und dergleichen, die in Zusammenhang mit der geförderten Reise stehen, hat ein Hinweis auf die Unterstützung durch den ÖVS zu erfolgen.